Satzung und Jugendordnung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Blücher Spitalhof e.V.“, wurde als „Schützenverein Blücher Brunnenreuth“ 1901 gegründet und hat seinen Sitz in Ingolstadt, Ortsteil Spitalhof.
II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für seine Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des BSSB unterwerfen.
IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. II. Zweck des Vereins ist es seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen. III. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
III. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der
Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
IV. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.


 § 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum 30.09 eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das folgende Jahr voll zu erbringen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. Grobblech sein muss.
a) Den Vereinsausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Vorwürfe zu äußern.
b) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
IV. Übet der Betroffene oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.
V. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
IV. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen.
III. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen.
III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VI. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.


 § 10 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
• Das Schützenmeisteramt
• Der Vereinsausschuss
• Die Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
III. Nach Beschluss des Vereinsausschlusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.


 § 11 Das Schützenmeisteramt
I. Es besteht aus dem 1. Und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister/Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
VI. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 12 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend gewählten 1. und 2. Jugendleiters, 2. Kassier, 2. Schriftführer, 2. Sportleiter, Gerätewart und 5 Beisitzern.
II. Finden sich keine wählbaren Mitglieder für die Stellvertreterposten, können auch bereits gewählte Mitglieder gewählt werden.
III. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
IV. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
V. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
VI. Die Mitglieder des Ausschusses haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
VII. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

§ 13 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
III. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vereinszeitung (Blücherblatt`l) auf dem Postweg, durch Austräger, per E-Mail, durch Aushänge in den Schaukästen (Standorte: Oberbrunnenreuth, Spitalhof, Unterbrunnenreuth und Schützenheim) und auf der Homepage des Schützenvereins (www.blücherschützen.de) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
IV. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
a) Entgegennahme der Berichte
• Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
• Des 1. Schriftführers durch Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Des Kassiers über die Jahresrechnung
• Des Sportleiters und des Jugendleiters
• Der Kassenprüfer
b) Entlastung des Schützenmeisteramtes
c) (Nach Ablauf einer Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
f) Satzungsänderung (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung) vorliegt
g) Verschiedenes
V. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
VI. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VII. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
VIII. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
IX. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes zugestimmt werden.
X. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14 Schützenjugend
I. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
II. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
III. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zu Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
IV. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 15 Protokoll
I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer, seiner Vertretung oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 16 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, ist das verbleibende Vermögen der für den
Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.
Änderungsbeschluss in der JHV 13.01.2019 einstimmig.


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 Ehrungsordnung des Schützenvereins Blücherspitalhof e.V.


Der Verein lässt bei folgenden Anlässen den ( Erstmitgliedern) folgende Ehrungen zukommen:
Hochzeit:
Blumenstrauß und 1 Flasche Sekt bei Trauung oder darauffolgender Weihnachtsfeier
Silberhochzeit:
Ehrungen wie bei Hochzeiten
Goldene/Diamantene Hochzeit (etc.):
1 Flasche Sekt und Blumenstrauß
Der Verein steht bei Hochzeiten und Hochzeitsjubiläen auf Wunsch und nach Möglichkeit Spalier.
Geburtstage:
Zum 70. Geburtstag erhalten die Jubilare vom Verein einen Geschenkkorb überreicht.
Ab dem 75.Geb. im 5 Jahres Turnus ( 75, 80, 85, 90...) erhalten die Jubilare eine Glückwunschkarte mit Einladung (inklusive Essen u. Getränke frei Gutschein) zur Jahresabschlussfeier der Blücherschützen..
Sterbefall:
Änderung bei Kränze für Beerdigungen: Der Ausschuss hat am 08.09.2021 beschlossen, in Zukunft den Hinterbliebenen eine Trauerkarte mit Bargeld (100 €) für Grab und Blumenschmuck statt eines Trauerkranz zu übergeben. Abstimmung war einstimmig.
Der Verein lässt bei folgenden Anlässen allen Mitgliedern folgende Ehrungen zukommen:
Vereinsnadeln:
Die Verleihungen der Nadeln erfolgen grundsätzlich mit Urkunde.
Vereinsnadel in BRONZE:
Die Verleihung erfolgt nach 10jähriger Vereinszugehörigkeit. Es zählen nur volle Kalenderjahre.
Vereinsnadel in SILBER:
Die Verleihung erfolgt nach 15jähriger Vereinszugehörigkeit. Es zählen nur volle Kalenderjahre.
Vereinsnadel in GOLD:
Die Verleihung erfolgt nach 25jähriger Vereinszugehörigkeit. Es zählen nur volle Kalenderjahre.
Vereinsnadel in GOLD MIT EICHENLAUB (GROSSGOLD):
Die Verleihung erfolgt nach 40jähriger 50 jähriger und 60 jähriger Vereinszugehörigkeit. Es zählen nur volle Kalenderjahre.
Verdienstnadeln in SILBER und GOLD:
Die Verdienstnadeln werden aufgrund besonderer Verdienste Vereinsmitgliedern verliehen. Die Entscheidung trifft in einfacher Mehrheit das Schützenmeisteramt.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder werden durch das Schützenmeisteramt ernannt aufgrund besonderer außergewöhnlicher Verdienste für den Verein. Ehrenmitglieder werden Beitragsfrei gestellt.
Ehrenschützenmeister:
Ehrenschützenmeister können nur unmittelbar nach Beendigung ihres Schützenmeisteramtes aufgrund besonderer Verdienste vom neuen Schützenmeisteramt zeitnah ernannt werden. Ehrenschützenmeister erhalten automatisch Sitz und Stimme im Schützenmeisteramt. Ehrenschützenmeister werden Beitragsfrei gestellt.
Sonstige Ehrungen:
Ehrungen von Nichtmitgliedern aufgrund besonderer Verdienste durch Beschluss des Schützenmeisteramtes. Ende der Ehrungsordnung

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Ingolstadt, 16.06.1998

Überarbeitet und Ergänzt durch rot markierten Text am 28.06.2023


JUGENDORDNUNG

der Schützenjugend des Schützenvereins Blücher Spitalhof e.V.

 

Gemäß § 9 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom 16.06.1998.

 

Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 16.06.1998 beschlossen worden.

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

 

Die Schützenjugend will durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften…

·        Sport zu treiben

·        zur Persönlichkeitsbildung beitragen

·        die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern

·        das gesellschaftliche Engagement Sporttreibender und Jugendlicher anregen

·        die Bereitschaft zu Internationaler Verständigung, durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen, wecken

·        in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln

·        die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren

·        die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten

·        jugendgesellschaftspolitisch wirken

 

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung

Gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.

 

Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsordnung der Jugend zu unterrichten. Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, müssen vom Vereinsschützenmeisteramt zur erneuten Beratung zurückgegeben werden.

Sollte keine Änderung erfolgen, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind:

1.   die Vereinsjugendversammlung

2.   die Vereinsjugendleitung

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der Vereinsjugendleitung einberufen und geleitet.

 

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann die Vereinsjugendleitung jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

 

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Beschlussfähigkeit ist ab fünf Stimmen gegeben. Stimmen dürfen auch über signierte asynchrone Kommunikationsmöglichkeiten (z.B Brief, E-Mail, Chat-Nachricht) abgegeben werden.

 

Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung der Vereinsjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die

Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

 

Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

 

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die…

 

a)   Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung

b)   Entlastung der Vereinsjugendleitung

c)   Beschlüsse über den Haushalt

d)   Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher/-in und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein.

e)   Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend pro 30 Mitglieder einen Delegierten).
Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein

f)    Annahme und Änderung der Jugendordnung

g)   Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz)

h)   Beschlüsse der Anträge

 

Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat, und die Wahl annimmt.

§ 6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden erster und zweiter Vereinsjugendleiter/-in, Vereinsjugendsprecher/-in, sowie die Stellvertretung der Vereinsjugendsprecher/-in. Die Stellvertreter dürfen nur in der Rolle der Vertretenen abstimmen, wenn diese nicht anwesend sind.

Die Jugendleiter müssen verantwortungsbewusst und das 18. Lebensjahr, zum Zeitpunkt der Wahl, vollendet haben.

 

Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden für die Dauer entsprechend dem Schützenmeisteramt gewählt. Die Wahl muss im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung, kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

 

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

 

Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.

 

Der erste und zweite Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Schützenjugend im Verein.

 

Der erste Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.

 

 

 



 Geändert am 03.03.2023 von Simone Kufer (Erste Jugendleitung)

 Bestätigt durch 1.Vorstand Oswald Schiller und dem Vereinsausschuss Blücher Spitalhof

 


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